Die Vereinbarung über den Austausch von vertraulichen Informationen

Die vorliegenden Bestimmungen, die auf der nachliegend zitierten Vorlage (*) beruhen, verstehen sich als "standardmässig integriert", insofern als die einfache Existenz des europäischen Gesetzes über Geistiges Eigentum genügt, um auf der Grundlage der Ersteren eine entsprechend geltende Realität zu entwickeln. Tatsächlich verweist die Feststellung, dass hinsichtlich des Urheberrechts viele Anwender ihre eigenen Rechte und Pflichten ignorieren, immer wieder auf den Grundsatz, dass Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt.
(*): Vereinbarungsvorlage (Quelle: Bereich "collaboration" unter http://www.didaconcept.com).

VEREINBARUNGSPARTEIEN

Zwischen den Unterzeichneten
Die Dienstleistungspartei einerseits:
Die Autorin (hier: ich selbst): Daniela BERNDT, selbständige Web-Programmleiterin.
Under die Kandidatenpartei andererseits:
Der·die Benutzer·in (der Websites meines Webfolios; hier: Sie): als Einzelperson, Freiberufler·in, oder Unternehmer·in.
Präambel
Im Rahmen einer Web-gestützten Publikation die darauf abzielt, über ihre virtuelle Inkubationslösung namens "NetPlusUltra®" zu informieren, beabsichtigt die Autorin, Informationen zum betreffenden Geltungsbereich (bzw. Inkubationsperimeter) zu vermitteln.
Modalitäten
Zur Kommunikation solcher Informationen gelten folgende Vereinbarungen.

VEREINBARUNGSBESTIMMUNGEN

unter Beachtung des Vorstehenden, wird Folgendes vereinbart und bestätigt:
Artikel 1 • Definitionen :
  1. Der "Informationsgeber" bezeichnet die Partei, die ihre Informationen an die andere Partei vermittelt.


  2. Der "Informationsnehmer" bezeichnet die Partei, die solche Informationen von der anderen Partei empfängt bzw. zur Kenntnis nimmt.


  3. Bezüglich ihrer jeweiligen Publikationsperimeter beabsichtigen die Parteien, sich - ausschliesslich über gesicherte elektronische Mittel und gegenseitigen Zugriff auf deren jeweiligen Informationssystemen - HTML-gestützte Publikationen zur Verfügung zu stellen, nachfolgend insgesamt bezeichnet als "die Informationen".


  4. Mit "HTML-Publikationen" sind aus Web-Seiten bestehende Websites gemeint, die sämtliche Arten von Formaten enthalten, die eine solche Web-Seite integrieren kann.


  5. Für die Autorin der "NetPlusUltra®" genannten Lösung umfasst der Begriff "Publikationsperimeter" folgende Dimensionen:

  1. das Front-Office (d.h. der gesamte Webfolio-Zugriff auf das dedizierte "Externet+"): Informationen, die für angehende Mitglieder bereitgestellt werden, und bezüglich welcher das Urheberrecht der Autorin mit der Zurückhaltungspflicht des Benutzers gleichzusetzen ist;


  2. das Back-Office ("Extranet+" und "Intranet+"): private Netzwerkbereiche, die für solche Benutzer reserviert bleiben, die sich ordnungsgemäss per Zugriffsanfrage über das entsprechende Kontaktformular vorregistrieren, und bezüglich welcher das Urheberrecht der Autorin mit der Vertraulichkeitspflicht des Benutzers gleichzusetzen ist.

Artikel 2 • Vertraulichkeit :
  1. Der Informationsnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen der Abwicklung des Projekts von dem Informationsgeber zur Verfügung gestellten Informationen als eigentumsbezogen zu behandeln; d.h., dass der Informationsnehmer es unterlässt, im Rahmen von unerbetenen Kommunikationsaktionen zum Beispiel, an die Stelle des Autors und Besitzers solcher Informationen zu treten, insofern als der Erstere über keine Nutzungsrechte an solchem immateriellen Vermögen verfügt.


  2. Der Informationsnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die geistigen Eigentumsrechte des Autors der publizierten Informationen zu wahren, wobei diese Vorkehrungen nicht geringer sein werden, als solche die er zur Wahrung seiner eigenen geistigen Eigentumsrechte treffen würde.


  3. Der Informationsnehmer verpflichtet sich, solche Informationen ausschliesslich an jene Mitglieder seines Personals (im Falle eines Unternehmens), und/oder seiner persönlichen und beruflichen Netzwerke (im Falle eines Freiberuflers oder einer Einzelperson) zu übermitteln, die sie zur Kenntnis nehmen müssen, soweit jene Mitglieder - nach vorheriger, ausdrücklicher, und schriftlicher Genehmigung des Informationsgebers (d.h. nach ordnungsgemässer Vorregistrierung bei dem Autor) - an dem oben genannten Projekt teilnehmen könnten.


  4. Der Informationsnehmer wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder seines Personals und/oder seiner Netzwerke, gemäss Artikel 2.3 der vorliegenden Vereinbarung, solche Informationen entsprechend den Zurückhatungs-, Vertraulichkeits- und Nutzungsbestimmungen der vorliegenden Vereinbarung behandeln.

Artikel 3 • Verwendung der Informationen :
  1. Die von dem Informationsnehmer erhaltenen Informationen dürfen ausschliesslich zu dem in der Präambel genannten Zweck verwendet werden. Jede weitere Verwendung unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Informationsgebers.


  2. Der Informationsnehmer verbietet sich, auf der Grundlage solcher Informationen irgendwelche Ansprüche bezüglich irgendeiner Lizenzvergabe oder irgendeines Urheberrechts bzw. Rechts des Vorbesitzes zu stellen, gemäss Definition des europäischen Gesetzes über Geistiges Eigentum.

Artikel 4 • Ausnahmen :
Dessen ungeachtet, sind von den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung solche Informationen ausgenommen, für die der Informationsnehmer beweisen kann:

  1. dass solche Informationen sich bereits vor der Übermittlung durch den Informationsgeber in seinem Besitz befanden, oder


  2. dass solche Informationen bereits vor der Übermittlung durch den Informationsgeber der Öffentlichkeit zur Verfügung standen, oder


  3. bzw. nach der Übermittlung, soweit der Informationsnehmer keine Schuld daran trägt, oder


  4. dass er solche Informationen ohne Schweigepflicht durch Dritte erhalten hat, die zur Übermittlung berechtigt waren bzw. sind.

Artikel 5 • Laufzeit :
  1. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit der Publikation der Informationen in Kraft, und bleibt wirksam bis zu deren Aktualisierung, zurückverfolgbarer Umpublizierung, Archivierung, oder Löschung.


  2. Für die zugriffsgeschützten Teile des vorliegenden Webfolios (zugänglich per odnungsgemässer Anfrage bzw. Vorregistrierung über das entsprechende Kontaktformular) bleiben die Vertraulichkeits- und Urheberrechtsbestimmungen der vorliegenden Vereinbarung wirksam nach der Fälligkeit der Letzteren, bzw. nach deren Auflösung, aus welchem Grund auch immer.

Artikel 6 • Geltendes Recht :
Die vorliegende Vereinbarung unterliegt dem französischen Recht.
Artikel 7 • Zuständigkeit :
Alle Streitigkeiten, die von den Parteien nicht gütlig beigelegt werden können, sollen dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Artikel 8 • Unterzeichnungen :
Die vorliegende Vereinbarung gilt als von dem Benutzer gelesen und akzeptiert, aufgrund der "effektiven" Gültigkeit (bzw. der einfachen Existenz) des europäischen Gesetzes über Geistiges Eigentum.

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